Jacke |
Ein Schutz aus Leder oder Leinen, der früher den Hatzhunden umgeschnallt wurde, um diese vor wehrhaftem Wild zu schützen. |
Jagd |
Jede Art von Betätigung, durch die sich Menschen in den Besitz freilebender Tiere bringen. |
Jagdart |
Die Art und Weise der Jagdausübung. Z.B durch die Pirsch, den Ansitz, die Fallenjagd etc... |
Jagdaufseher |
Der haupt- oder nebenberuflich angestellter Jäger des Jagdpächters, der die Aufsicht des Jagdgebietes ausübt. Ab einer bestimmten Größe des Jagdgebietes ist die Einstellung eines Jagdaufsehers laut Gesetz vorgeschrieben. |
Jagdausübung |
Beschränkt sich laut BJG § 1, Abs. 4 auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen des Wildes. Eigentlich erstreckt sich die Jagdausübung auf alle Jagdhandlungen, die das Jagdrecht verwirklichen, wie z.B. Aneignung des Wildes, Bau von Jagdeinrichtungen, Biotophege, Wildbeobachtung, Wildhege, Wildschadensvermeidung, Wildzählung ect... |
jagdbar |
- Alle Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. - Männliches Schalenwild von einem bestimmten Alter oder Stärke an. |
Jagdbehörde |
Ist die Verwaltungsbehörde, die örtlich und sachlich für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständig ist. |
Jagdbeirat |
Ein Beratungsgremium der Jagdbehörde, die sich aus ansässigen Jägern zusammensetzt. |
Jagdbezirk |
Die Gesamtheit aller Grundflächen, die dem Jagdrecht unterliegen. Hierbei unterscheidet man zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken. |
Jagderlaubnis |
Die befristete Berechtigung zur Ausübung der Jagd. Sie kann nur nach Ablegen der Jagdprüfung erteilt werden. |
Jagdfalke |
Volkstümliche Bezeichnung für alle Beizfalken. |
Jagdfieber |
Die starke Erregung eines Jägers vor oder nach dem Schuss. |
Jagdfrevel |
Bezeichnung für ein Jagdvergehen. |
Jagdgast |
Ein Jäger, der zur Ausübung der Jagd oder zu jagdbetrieblichen Arbeiten in ein Revier eingeladen wird. |
Jagdgenossenschaft |
Der Zusammenschluss der Grundstückseigentümer, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Sie ensteht kraft Gesetzes und hat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht durch die Untere Jagdbehörde unterliegt. Sie wird durch einen gewählten Jagdvorstand und den Jagdvorsteher vertreten, die die Verpachtung der Jagdflächen organisieren. |
Jagdherr |
Der Eigentümer oder Pächter eines Jagdrevieres. |
Jagdhorn |
Ein Horn, auf dem Jagdsignale geblasen werden. |
Jagdjahr |
Ist der Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres. |
Jagdkanzel |
Bezeichnung für einen Hochsitz. |
Jagdmesser |
Ein Messer für den Gebrauch des Jägers, auch Nicker genannt. |
Jagdschaden |
Der bei der Jagdausübung verursachte Flurschaden. |
Jagdschein |
Dir rechtliche Zulassung für das Ausüben der Jagd. |
Jagdsignale |
Feststehende Signale, die zur Durchführung und Leitung vor, während und nach einer Jagdveranstaltung geblasen werden. |
Jagdstrecke |
- Die Strecke des erlegten Wildes nach einer Gesellschaftsjagd. - Die gesamte Jagdbeute eines Jägers oder eines Jagdbezirkes innerhalb eines Jagdjahres. |
Jagdzeit |
Der gesetzlich festgelegte Zeitraum, in dem die Bejagung der einzelnen Wildarten erlaubt ist. |
Jäger |
Mitglied einer Jagdgesellschaft. |
Jägerlatein |
Stark übertriebene oder erfundene Jagdgeschichten. |
Jägerrecht |
Dem Schützen überlassene Teil des erlegten Schalenwildes. Es besteht aus Kopf (incl. Trophäe), dem Hals bis zur 3. Rippe, Decke, Feist und dem Aufbruch. Das Jägerrecht stand damals als Entgelt dem Berufsjäger zu. |
Jägerprüfung |
Die theoretische und praktische Sachkundeprüfung die die rechtliche Voraussetzung für die Erlangung des Jagdscheines ist. |
Jährling |
Einjähriger Rehbock, Muffelwidder und Gamsbock. |
Jungjäger |
Ein Jäger, der seinen Jagschein noch nicht lange besitzt. |
Jungfer |
Bezeichnung für eine Treibjagd, in dem kein Wild vorkam. |
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